Das Bundesverfassungsgericht hat „dem Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts aufgegeben, nach einem von ihm im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden Verfahren eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben.“ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 24/2013 vom 12. April 2013
Entscheidend ist, dass es sich um eine Entscheidung im Eilverfahren handelt. Das Verfassungsgericht trifft hier grundsätzlich keine Entscheidung in der Sache!
Das Verfassungsgericht wägt lediglich die Folgen eines Erlasses der einstweiligen Anordnung gegenüber den Folgen ab, die einträten, würde die Anordnung nicht erlassen. Es trifft im Eilverfahren keine abschliessende Entscheidung in der Rechtsfrage. Weiterlesen…