Baden-Württemberg: Wir können alles, außer die Verfassung achten

Das Land Baden-Württemberg navigiert seit einiger Zeit in rechtlich anspruchsvollem Terrain. Man begeht, ohne sich durch gerichtliche Verbote groß beeindrucken zu lassen, Rechts- und Verfassungsbruch in Serie. Eine solche Feststellung mag bei erster Lektüre überraschend, ja unglaubhaft klingen. Allerdings nur, solange man nicht die ganze Wahrheit kennt. Aber der Reihe nach.

1. a) Im August war den Medien, u.a. der „Welt“ und der „Zeit“ zu entnehmen, dass die Landesvertretung Baden-Württembergs in Berlin gegenüber dem Verfasser und Henryk M. Broder Unterlassungserklärungen abgegeben hat. Auf Twitter hat das Bundesland behauptet, Broder und ich würden eine „starke Nähe zur AfD“ aufweisen, eine dort geplante Veranstaltung mit dem CDU-Vorsitzenden Friedrich Merz (zu dessen Absage vergl. hierhierhierhierhierund hier), dem US-Senator Lindsey Graham und uns sei wegen Teilnahme von Broder und mir geeignet, das „Ansehen der Landesvertretung“ zu beschädigen. Das war selbst für das Land Baden-Württemberg so persönlichkeitsrechtsverletzend und verfassungswidrig, dass man ohne jede Gegenwehr eine Unterlassungserklärung abgab.

Das Bundesland Baden-Württemberg unterwarf sich nicht nur strafbewehrt, es zahlte auch mehrere tausend Euro an Abmahnkosten. Danke schön! Oder auch nicht, denn letztlich zahlt der Steuerzahler die Zeche für diese Fehlleistungen.

b) Wegen dieser schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist eine Klage auf fünfstelligen Schadensersatz von Herrn Broder gegen Baden-Württemberg vor dem Landgericht Köln anhängig, die am 22.03.2023 verhandelt werden soll.

2. Ende September war den Medien zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart eine einstweilige Anordnung gegen Baden-Württemberg erlassen hat, weil sich dessen „Antisemitismusbeauftragter“, Dr. Michael Blume, auf dem staatlichen Profil des Antisemitismusbeauftragten auf Twitter rechts- und verfassungswidrig zu Lasten der die „Achse des Guten“ betreibenden AchGut Media GmbH geäußert hatte.

Blume hatte im Juni öffentlich eine angebliche Entscheidung Audis begrüßt, keine Anzeigen mehr auf dem Blog zu schalten, und dabei unter anderem Autoren „rassistische & demokratiefeindliche Positionen“ vorgeworfen. Dort Anzeigen zu schalten, finanziere „Verschwörungsmythen“, dies müsse „dringend ein Ende haben“.

Eine solche unmittelbare Einmischung in das von der Berufs- und Pressefreiheit sowie dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht geschützte Werbegeschäft eines Mediums sei vom Auftrag und den Befugnissen des Antisemitismusbeauftragten nicht gedeckt, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart gegen Baden-Württemberg. Auch die Aussage „Viele Autoren vertreten rassistische & demokratiefeindliche Positionen“ hält das Gericht für rechtswidrig. Baden-Württemberg hat kein Rechtsmittel eingelegt.

3. Kurz nach meiner Abmahnung wegen des in Ziffer 2. beschriebenen Rechts- und Verfassungsbruchs durch das Land in Gestalt seines Antisemitismusbeauftragten Blume und vor dem Erlass der ersten einstweiligen Anordnung veröffentlichte Blume auf dem staatlichem Profil des Landes einen weiteren Tweet, in dem er sich zu dieser Abmahnung und über mich äußerte.

„Wieder versucht ein szenebekannter Rechts-Anwalt im Auftrag einer GmbH mich mit einer schlampig zusammengeleimten, hastig an die Mailadresse der Pressestelle übersandten SLAPP-Erklärung zum Schweigen zu bringen.“ Weiter heißt es: „Selbstverständlich werden wir uns nicht einschüchtern und nicht einmal von unserer Arbeit ablenken lassen, sondern auch Öffentlichkeit und Parlament über den andauernden Rechtsmissbrauch durch SLAPP-Methoden informieren.“

Wegen dieses Tweets von Blume erließ das Verwaltungsgericht Stuttgart zu meinen Gunsten eine weitere einstweilige Anordnung gegen das Bundesland Baden-Württemberg. Das Gericht führt aus:

„Greift der Staat durch schlichtes Verwaltungshandeln rechtswidrig in verfassungsrechtlich geschützte Positionen ein…, kann der Betroffene gestützt auf das berührte Recht Unterlassung verlangen… Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Passagen in den am 01.07.2022 veröffentlichten Tweets des Antisemitismusbeauftragten ‚szenebekannter Rechts-Anwalt‘ und ‚schlampig zusammengeleimte … SLAPP-Erklärung‘ sowie der den Tweets zu entnehmenden Aussage, bei der Aufforderung des Antragstellers zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung handele es sich um ‚Rechtsmissbrauch‘, gegeben… Als subjektives Recht des Antragstellers ist dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berührt. Darüber hinaus ist die grundrechtlich… geschützte ‚Berufs-‚ oder ‚Geschäftsehre‘ des Antragstellers tangiert… Das hoheitliche Handeln des Antragsgegners war rechtswidrig…. Insbesondere ist der Antragsgegner den glaubhaft gemachten Angaben des Antragstellers, dass er keiner ‚Szene‘ angehöre, Mandanten aller politischer Couleur vertrete und in von ihm veröffentlichten Beiträgen Positionen unterschiedlichster weltanschaulicher Überzeugung lobe und kritisiere, nicht substantiiert entgegengetreten. Des Weiteren ist nicht ansatzweise erkennbar, dass und weshalb der Antragsteller mit dem namens der Achgut Media GmbH verfassten Abmahnungsschreiben vom 30.06.2022 überwiegend sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen verfolgt haben und die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs infolgedessen als rechtsmissbräuchlich beziehungs-weise ‚SLAPP-Erklärung‘ zu bewerten sein könnte.“

4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wirken die weiteren Äußerungen des Blume beinahe wirr. Am 17.09.2022 kündigte dieser nämlich, diesmal auf seinem privaten Twitter-Profil, an:

„Es reicht jetzt. Da selbst unsere Landesregierung Baden-Württemberg meine Familie & mich vor den rassistischen & sexualisierten Kampagnen von …. & #achgut nicht schützen kann, habe ich nun Anwalt xxx privat mandatiert, gegen Twitter Deutschland, das an solchem #Trolling verdient, vorzugehen.“

Jemand, der zweimal Verfassungsrecht gebrochen hat, gibt sich nicht etwa einsichtig oder entschuldigt sich. Er kündigt, unterstützt von einem hochkarätigen Beraterstab, eine Gegenoffensive gegen „Die Achse des Guten“ an, die mit völlig aussichtslos noch wohlwollend beschrieben ist. Näheres dazu in „Rassismus und Sex – Dem Antisemitismusbeauftragten reicht es jetzt.

Darüber hinaus stellt er sich öffentlich gegen seinen Dienstherren, dem er Versagen beim Schutz vor „rassistischen & sexualisierten Kampagnen“ zur Last legt. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um von einer rassistischen und sexualisierten Kampagne gegen einen in Filderstadt geborenen, biederen deutschen Amtsschimmel zu sprechen? Und wovon redet der gute Mann? Einen Trollinger aufs Haus für den, der die Antwort weiss.

Am 30.10.2022 fragte ich auf Twitter bei Blume wegen dessen mit großem Getöse öffentlich gemachter Ankündigung nach dem aktuellen Stand. Wenn jemand ein anwaltliches Vorgehen öffentlich und derart wortgewaltig ankündigt, darf man sich als interessierter und mittelbar sogar betroffener Beobachter sechs Wochen später doch nach einem Zwischenstand erkundigen: „Wann kommt den nun mal was? Wir warten!“. Daraufhin sperrte mich Blume auf seinem privaten Twitter-Profil.

5. Die anonymen Boykottaufrufe gegen „Die Achse des Guten“ auf Twitter wurden wiederholt thematisiert. Die antisemitischen Bezüge von sich unter dem nom de guerre #Achbessercrew versammelnden, stets anonymen Denunzianten wurden an vielen Stellen dokumentiert, u.a. und sehr detailliert auf Audiatur-Online. Jan Fleischhauer tweetete schon am 20.07.2022, gerichtet auch an die sich servil gebende Commerzbank:

„Dem Juden Weinthal sollte man ‚den Stecker ziehen‘. Das ist das Umfeld, aus dem gerade die Kampagne gegen @Achgut_com lanciert wird. Noch Fragen?“

Die „Welt“ spricht von einer Boykottkampagne gegen „Die Achse des Guten“, die „auf Twitter von diversen antisemitischen Accounts verbreitet worden war.“

Es gefällt den Denunzianten übrigens gar nicht, wenn man sie als das bezeichnet, was sie sind. Zu putzig, wie sich diese Figuren, die wie Blockwarte bei Twitter Meldung machen, echauffieren.

Am 30.09.2022 bedankt sich der Antisemitismusbeauftragte Blume auf Twitter dann bei den Antisemiten der „Achbessercrew“ für deren „rechtsstaatliche Solidarität“. Mein lieber Mann! Aber bei einem Beauftragten, der in Zusammenhang mit dem in Israel als „Vater der IDF“ verehrten Orde Wingate die Vokabel „Kriegsverbrecher“ benutzt, kann nichts mehr überraschen.

6. Am selben Tag, nach Blumes Dank an die Antisemiten, tweetete ich mit einer Collage von kritischen Nachrichtenartikeln deutscher und internationaler Medien mit Blume betreffenden Schlagzeilen: „Baden-Württemberg leistet sich einen antisemitischen Antisemitismusbeauftragten.“ Twitter löschte den Tweet zunächst, womit ausgerechnet Blume und sein herausragender juristischer Beraterstab nichts zu tun gehabt haben will, musste ihn aber nach einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg wieder herstellen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung Blumes als „antisemitisch“ eine „zwar scharfe, aber noch zulässige Meinungsäußerung“ sei, für die „hinreichende Anknüpfungstatsachen“ vorliegen würden.

In der „Welt“ werde ich wie folgt zitiert: Der Beschluss sei „vernichtend“. Die Bekämpfung des Antisemitismus sei eine „zu ernsthafte Aufgabe, als dass man sie einer national und international diskreditierten Persönlichkeit ohne Befähigung für das Amt, aber mit überwältigendem Geltungsbedürfnis überlassen dürfte“.

7. Nun ist es mitnichten so, dass der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg keine namhaften Verteidiger auf seiner Seite wüsste. Diese können Fehlleistungen ausblenden und gerichtliche Verbote bagatellisieren. Als würde ein Gericht einem Bundesland wiederholt und leichtfertig verfassungsrechtlich erhebliche Übergriffe attestieren.

Da ist zunächst die Presse im Ländle, die seifigen Ergebenheitsadressen zugunsten des Antisemitismusbeauftragten den Vorzug vor der Einhaltung journalistischer Standards gibt.

In der „Südwestpresse“, der „Stuttgarter Zeitung“ und zahlreichen weiteren zum Verbund gehörenden Publikationen erschienen Artikel, die sich mit dem Fall „antisemitischer Antisemitismusbeauftragter“ befassten.

Elisabeth Zoll, für die Südwestpresse tätig, gibt dem Regierungssprecher Gelegenheit zur Stellungnahme zu der gerichtlichen Entscheidung, mir jedoch nicht. Das widerspricht journalistischen Standards. Blume sei immer wieder Anfeindungen ausgesetzt lässt Frau Zoll ihre Leser wissen, genieße einen „untadeligen Ruf“ und sei kürzlich mit einer Medaille ausgezeichnet worden. Zur vielerorts geäußerten Kritik, zur an  Blume gerichteten Rücktrittsforderung des früheren israelischen US-Botschafters Michael Oren zum Beispiel, kein Wort.

Eberhard Wein schreibt u.a. für die „Stuttgarter Zeitung“. Er ruft bei uns im Büro an, während ich im Zug auf der Rückfahrt von einem Auftritt mit dem früheren israelischen US-Botschafter Ron Dermer sitze, und bittet um eine Kopie der Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Er möge eine Mail schreiben, man werde schnell reagieren. Wein meldete sich nicht mehr. In seinem Text aber lässt Wein Blumes Anwalt sowie den Regierungssprecher zu Wort kommen. Mich nicht. Nun ist mir nicht so wichtig, ob ich in einem der Artikel von Wein auftauche oder nicht, aber: Audiatur et altera pars, man höre auch die andere Seite, steht sinngemäß auch im Pressekodex. Wenn es aber um einen der Landesregierung gefälligen Text geht, nimmt Wein Kollateralschäden bei der journalistischen Sorgfalt in Kauf.

In beiden Artikeln wird ein Matthias Gauger (Bündnis 90/Die Grünen), seit etwa vier Wochen der Regierungssprecher Baden-Württembergs, zitiert. Gauger ist neu im Amt und muss sich erst einarbeiten. Er bezeichnet meine von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckte Einschätzung Blumes, die ich weißgott nicht allein habe, als „absurd“ und „niederträchtig“. Ich habe den Sprecher der Landesregierung per Mail gefragt, ob er sich bis zum 02.11.2022 öffentlich korrigieren, sich bei mir entschuldigen und € 200,00 an „Meinungsfreiheit im Netz“ spenden möchte. Denn seine Äußerung geschah für den Staat. Und mittlerweile sollte Baden-Württemberg („Wir können alles, außer die Verfassung achten“) doch aus den Verboten gelernt haben. Ich habe dem Berufsanfänger Gauger folgendes Zitat mitgeschickt:

„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren“, BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 17. 8. 2010 – 1 BvR 2585/06.

Und ich habe den Regierungssprecher auch gefragt: Was meinen Sie, sind die Begriffe „absurd“ und „niederträchtig“ in diesem Sinne herabsetzend?

Möchte Gauger, so frisch im hochkarätigen Posten, dass eine dritte einstweilige Anordnung beantragt wird? Ich behaupte nicht, dass sie erlassen wird, erachtete einen Antrag aber als chancenreich.

Der von Herrn Blume privat mandatierte Anwalt teilte der Presse im Ländle zu dem Beschluss des Landgerichts Hamburg mit, dass die dortige Pressekammer „allerdings bekannt dafür [sei], bereitwillig allen möglichen Anträgen stattzugeben.“

Unabhängig von der Frage, woher er diese Kenntnis besitzt und ob er fachlich tatsächlich so sattelfest ist, das überhaupt beurteilen zu können, wirkt die Einlassung erschreckend unprofessionell.

Und jetzt sagen Sie bloß, sie haben noch nichts von Tilo Berner gehört, nur weil er noch keinen eigenen Wikipedia-Eintrag hat. Tilo Berner (Bündnis90/Die Grünen) ist Leiter der Grundsatzabteilung im Staatsministerium Baden-Württemberg. Am 29.10.2022 schüttet der  einfühlsame Strategieprofi allen seinen 677 Followern auf Twitter sein Herz aus:

„Die Kampagne von Feinden der offenen Gesellschaft gegen [Dr. Michael Blume] und seine Familie ist einfach nur widerwärtig und verleumderisch. Diese Hetze richtet sich nicht nur Michael (sic!), sondern letztlich gegen unsere Demokratie. Um so fassungsloser macht es mich, wenn ein Gericht sagt, es handele sich ‚nicht um eine Schmähkritik, sondern um eine – zwar scharfe, aber noch zulässige – Meinungsäußerung‘, wenn Michael Blume auf Twitter als ‚Antisemit‘ verunglimpft wird.“

Vor längerer Zeit (8 Jahre online, Stand heute 380 Abrufe, 0 Kommentare) hat Berner einen langweiligen und gedankenarmen Vortrag über „Chancen & Risken des Web 2.0“ gehalten, in dem er von den Risiken eines „gewissen Kontrollverlustes“ berichtet. Er weiß also, wovon er spricht.

Berner, jetzt hoher Beamter des Bundeslandes, attackiert zeitgleich mit seinem Regierungssprecher eine vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung und bezeichnet den Äußernden als „Feind der offenen Gesellschaft“ der „gegen unsere Demokratie“ hetze. Welche Demokratie Berner meint, wissen wir nicht. Die der Bundesrepublik Deutschland, gegen deren Gesetze er und seine Mitstreiter kontinuierlich verstoßen und zu deren Justiz sie sich abfällig äußern, kann es nicht sein. „Feind der offenen Gesellschaft“ also, eine Bezeichnung, die sich als zeitgenössische Variante von Volksfeind, Staatsfeind, Klassenfeind anbietet. Ganz im Sinne des Jakobiners Berner. Wer von ihm der Verschwörung angeklagt wird, hat kein Anrecht auf Verteidigung. Tilo Berner kennt seinen Robespierre, da macht dem Leiter der Grundsatzabteilung im Staatsministerium Baden-Württemberg keiner etwas vor.

Diese Rechtsbrecher sprechen allen Ernstes von „Kampagne“. Die einzige Kampagne, die es hier gibt, konkretisiert sich in dem Agieren Baden-Württembergs, dem Agieren seiner Protagonisten und von deren Erfüllungsgehilfen seit dem Spätsommer 2022. Die vorläufige Liste lautet:

  • Unterlassungserklärung Baden-Württembergs gegenüber Henryk M. Broder wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
  • Unterlassungserklärung Baden-Württembergs gegenüber Joachim Nikolaus Steinhöfel wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
  • Klage Broder gegen Baden-Württemberg auf immateriellen Schadensersatz
  • Einstweilige Anordnung gegen Baden-Württemberg zugunsten Achgut Media GmbH
  • Einstweilige Anordnung gegen Baden-Württemberg zugunsten Joachim Nikolaus Steinhöfel
  • Diverse abfällige Äußerungen von Staatsbeamten oder deren Erfüllungsgehilfen, die deren Respekt vor der Justiz in Frage stellen
  • Verfassungswidrige Äußerungen des Regierungssprechers
  • Beschimpfungen eines Bürgers, der sich in einer vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckten Einschätzung über einen Beamten Baden-Württembergs äußert, als „Feind der offenen Gesellschaft“, der „absurd“ und „niederträchtig“ gegen „unsere Demokratie hetzt“.

So denken diese Menschen und machen es völlig hemmungslos öffentlich. Wir schreiben das alles auf. Feinde unserer Demokratie, sind nicht diejenigen, die ihre Grundrechte wahrnehmen. Feinde unserer Demokratie sind Rechts- und Verfassungsbrecher, wie sie in Baden-Württemberg in hohen Positionen sitzen und mit den enormen Ressourcen staatlicher Macht ihre Geringschätzung gegenüber dem Rechtsstaat, dessen grundlegenden Prinzipien und seinen Bürgern kundtun.

Irgendjemand muss dafür kämpfen, dem Einhalt zu bieten. Und sei es mit Hilfe von Gerichten, „die bereitwillig allen möglichen Anträgen stattgeben“. Denn vielleicht ist die unabhängige Justiz die letzte Instanz, die uns Schutz gewährt vor den demokratiefeindlichen Anmaßungen, wie ich sie in diesem Text zu schildern versucht habe.

Ach, etwas Melodramatik in der Coda!

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Kommentare

  1. Peter Müller

    Schließe mich der Frage des Herrn Bachmann an.
    Wie sieht es da rechtlich aus?

    Gleiches für solche Verunglimpfungen wie „Pack“ usw.?

  2. Steffen Bachmann

    Sehr geherter Herr Steinhöfel,
    sie zitieren in ihrem Artikel einen Kommentar des BVergGs:
    „„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren“, BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 17. 8. 2010 – 1 BvR 2585/06.“
    Gilt das auch für die Äußerungen diverser Politiker gegenüber beispielsweise den Ungeimpften während der Corona-Pandemie?
    Diese Äußerungen haben sie ja in Ausübung ihres Amtes getätigt.

    Vielen Dank und Grüße!