Viele Beitragszahler haben sich an den „Beitragsservice“ gewandt und auf ihr Recht hingewiesen, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten. „Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags.“ Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel).
Der „Beitragsservice“ reagiert darauf mit massenhaft versandten Formschreiben, die man nur als dreist, irreführend und impertinent bezeichnen kann. Warum das so ist und wie der Beitragszahler darauf reagieren kann, erläutern wir hier.
Es ist Rechtsunsinn, wenn der „Beitragsservice“ sich auf den Rundfunkstaatsvertrag beruft, wonach die Gebühren „bargeldlos zu zahlen“ seien. Das Bundesbankgesetz hat hier Vorrang, der Gesetzestext ist eindeutig.
Der „Beitragsservice“ beruft sich in seinem Formschreiben dann auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 13.06.2017, 2 A 1351/16), wonach er keine Barzahlung anbieten müsste. Knapp zwei Jahre später, siehe oben, hat das übergeordnete Bundesverwaltungsgericht anders entschieden. Welche Entscheidung ist nun relevant? Die eines untergeordneten Gerichts, dass 2017 entschieden hat, als es die abweichende Haltung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2019 noch gar nicht kennen konnte? Oder die des Bundesverwaltungsgerichts, das die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen aufheben und ändern würde? Zwar liegt die neuere Sache beim EuGH, das ändert aber nichts daran, dass die aktuell allein maßgebliche Entscheidung die des Bundesverwaltungsgerichts ist.
Man kann mit großer Sicherheit davon ausgehen, so ist das in der Justiz gang und gäbe, dass das OVG Nordrhein-Westfalen heute gar nicht mehr so entscheiden würde, wie 2017, sondern so, wie das Bundesverwaltungsgericht. Untere Instanzen halten sich an die Rechtsprechung der übergeordneten Instanzen. Und wenn sie das nicht tun, wird ihre Entscheidung dort kassiert.
Der „Beitragsservice“ weiss natürlich, dass die Entscheidung aus 2017 damit jede Bedeutung verloren hat. Vor diesem Hintergrund ist das Formschreiben eine Frechtheit, der Beitragszahler wird praktisch belogen.
Was für ein Niveau ist das, wenn diese Einrichtung meint, sie könne a) sich über die Rechtsprechung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichtes massenhaft hinwegsetzen und b) die Gebührenzahler so dreist täuschen und belügen?
Sie können zB so auf diese Formschreiben reagieren:
ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln
Betreff: Barzahlung von Rundfunkgebühr (Beitragsnummer)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich widerrufe die Ermächtigung zum Bankeinzug des Rundfunkbeitrags, die ich Ihnen erteilt hatte.
Wie Sie bereits wissen, möchte ich künftig von meinem Recht nach §14 BundesbankG Gebrauch machen, den Beitrag mit dem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel Euro-Banknoten zu bezahlen. Bitte informieren Sie mich, wie dies geschehen kann.
Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel). Sie kennen diese Entscheidung, weil sie gegen Sie erging. Ihr Hinweis auf eine veraltete Entscheidung eines Instanzgerichts, die heute vom Revisionsgericht aufgehoben würde, ist vor diesem Hintergrund eine Unverschämtheit. Dies gilt auch für Ihr Formschreiben.
Ich verwahre mich gegen weitere vergleichbare Korrespondenz. Bitte sehen Sie von jeglichen weiteren Schreiben an mich ab sofort ab, soweit diese nicht lediglich die oben erbetene Information enthalten, wie ich in bar zahlen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
© Joachim Nikolaus Steinhöfel 2019
Hallo Herr Steinhöfel,
und was sagen Sie zum Video von Herrn Solmecke???
https://www.youtube.com/watch?v=s2yIrRLQ7Xw
Antwort: Nichts. Dürfte auch überholt sein, weil es aus 2015 stammt.
Mir fiel auf, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) zwar eine Anspruchsgrundlage bzgl. der Pflicht zur Beitragszahlung enthält, nicht jedoch die Beitragshöhe normiert.
Ein Verweis auf den Rundfunkfinanzierungsstaatsvetrag (RFinStV) fehlt.
Dieser normiert die Beitragshöhe in § 8, enthält jedoch keine Anspruchsgrundlage für die Beitragserhebung. Außerdem fehlt dem RFinStV die Rechtswirkung nach Außen, er dient der internen Abstimmung zwischen der KEF und den Rundfunkanstalten.
Möglicherweise ist dies ein Denkansatz für ein Widerspruchs-/Klageverfahren.
impressum@rundfunkbeitrag.de gibt mir heute keine Empfangsbestätigung mehr. Man sollte also nur noch die Faxnummer 022150612507 verwenden.
Sehr geehrter Herr Steinhöfel,
diese Schreiben gleichen Inhalts hatte ich auch erhalten auf meine Bitte auf Barzahlung, aber noch mit dem unverschämten Abschlusshinweis: “ Wir sehen mit diesen Ausführungen die Angelegenheit als geklärt an und werden Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten“
Herr Steinhöfel, ist man denn vor etwaige Inkassoforderungen geschützt, wenn man die Barzzahlung angeboten hat oder muss man mit etwaigen Vollstreckungsversuchen der Behörden rechnen?
Antwort: Ich kann weder hier noch anderswo Rechtsausfkünfte für Millionen dieser Fälle geben.
Vielen Dank
Joachim Steinhöfel for President.
Also, man sollte auch immer ein paar Angaben eintragen, um zu prüfen wie gut das automatische Leseprogramm funktioniert …
Auch wenn man keine schöne Handschrift hat.
Habe den Formbrief der GEZ heute auch im Kasten gehabt und es war mir eine Freude ihn laut Ihrer Vorlage zu beantworten.
Schöne Grüße von der #Umweltsau und #Nazisau.
Ich habe mir das Schreibens abgeschrieben, ausdrucken hat nicht funktioniert. Sobald ich auch so ein Formschreiben mit Ablehnung meines Antrages auf Bargeldzahlung bekomme, werde ich dieses Schreiben dem Beitragsservice übermitteln.
Danke hallo Meinung und Herrn Steinhöfel für diese tolle Aktion. Endlich können wir richtig aktiv werden und hoffentlich auch was bewegen, danke danke
Vielen Dank Herr Steinhöfel. So geht es in die zweite Runde und der zivile Ungehorsam macht richtig Spaß! 😉
Wenn man das jetzt versucht durchzuziehen, dann werden die vermutlich versuchen das zu ignorieren und dann Drohungen und Mahnungen schicken. Ich habe z. B. noch nie einen Einzugsermächtigung gehaben und mehrfach die Zahlung vergessen. Dann kommen die mit hohen Mahngebühren und Pfändungs und Gerichtsdrohungen. Wenn das in der Weise eskaliert, wie geht man dann weiter vor? Ich kann mir vorstellen, dass immer weiter auf Barzahlung bestehen und nicht zahlen ins Fiasko endet und nicht jeder kann sich Inhaftierung bzw. Vorstrafen leisten. Es kommt eben auf die persönliche Situation an.
Da ich z. B. Privatpilot bin, muß ich (die Regel gibt es seit 11.09.01) regelmäßig eine „Zuverlässigkeitsüberprüfung“ machen. Eine Vorstrafe wegen nicht gezahlter GEZ würde zu einer Ablehung führen, die viele tausend Euro teure Lizenz ist wertlos und man kann sein Hobby an den Nagel hängen. Da muß man schon sehr idealistisch sein, um das dann trotzdem zu tun. Von daher wäre es hilfreich zu wissen: Wie geht man weiter vor, wenn die Spirale eskaliert?
Ich bekam ein Schreiben der GEZ mit der Angabe von verschiedenen Konten, auf die ich die Gebühren ‚bar‘ einzahlen bzw. überweisen könne.
Das kostet aber egal bei welcher Bank immer Bankgebühren. Muss ich das akzeptieren?
MfG Guenter
Der Beschluss des BVerwG ist ein Beschluss zur Vorlage von Rechtsfragen an den EuGH. Das Verfahren vor dem BVerwG wird dazu ausgesetzt. Eine rechtskräftige Entscheidung des BVerwG über die Sache liegt also noch nicht vor, auch wenn das BVerwG seine Auffassung deutlich macht, dass die Pflicht zur Annahme von Bargeld nur aufgrund eines Bundesgesetz eingeschränkt werden kann.
Insofern verstehe ich nicht, warum dass Urteil des OVG Münster insofern nicht mehr als Referenz herhalten kann?
Fällt die aufgezeigte Bareinzahlung auf das Konto der GEZ tatsächlich unter Barzahlung?
Und immer dran denken:
Mehrseitige Schreiben ordentlich zusammen tackern, damit keine Seiten verloren gehen.
Bei Briefumschlägen mit etwas abgelagerter Gummierung bietet es sich an, diese ebenfalls zu zu tackern. Nicht das die wie oben beschrieben gesicherten Seiten dann auf dem Postweg abhanden kommen.
Danke. Ist erledigt!