Zum Schusswaffengebrauch an der deutschen Grenze

Maßgebliche Vertreter der im Bundestag vertretenen Parteien sind sich seit langem einig. Die Vorsitzende der AfD, Frauke Petry, habe sich „politisch vollends verirrt“ (Thomas Oppermann, SPD) und wandele mit ihrer Forderung, im Extremfall den illegalen Grenzübertritt nach Deutschland auch mit dem Einsatz von Schusswaffen zu verhindern, auf den Spuren des Staatsratsvorsitzenden der DDR, Erich Honecker. Grünen-Fraktionschefin Katrin Göring-Eckardt erklärte: „Frauke Petry offenbart die hässliche Fratze der AfD.“ Es zeige sich, dass die AfD eine zutiefst rassistische, diskriminierende und menschenverachtende Partei sei. Was man von zur Pädophilie neigenden Grünen ja nicht sagen kann.

Der stellvertretende Vorsitzende der Linksfraktion, Jan Korte, dessen Gesinnungsgenossen an der innerdeutschen Grenze Hunderte von „Republikflüchtlingen“ liquidiert haben, nannte die Aussagen der AfD-Vorsitzenden „inhuman, verroht und antidemokratisch“.

„Die Frau ist offensichtlich geisteskrank“, meint der Vorsitzende der Union der Opferverbände Kommunistischer Gewaltherrschaft (UOKG), Dieter Dombrowski. Der ehemalige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse (SPD) sagte schließlich: „Das ist eine gespenstische Äußerung und zeigt, zu welcher entmenschlichten Politik die AfD bereit wäre, wenn sie an die Macht käme.“ Vizekanzler Gabriel trat für eine Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz ein. Die Partei müsse zudem von TV-Runden ausgeschlossen werden.

Dass die publizierte Meinung in die selbe Richtung trompetet, darf ich nur colorandi causa anmerken. Ebenso, dass es die AfD ohne Angela Merkels „Euro-Rettungs“-, und „Flüchtlingspolitik“ vermutlich gar nicht geben würde. Jedenfalls nicht als demnächst wohl drittstärkste Kraft im Parteienspektrum.

Den oben zitierten Lichtgestalten des deutschen Politikbetriebes möchte ich vorschlagen, sich auf die Website des Bundesjustizministers zu begeben und sich mit dem seit 1961 gültigen und damit von CDU, CSU, SPD, FDP und Grünen entweder erlassenen oder nicht aufgehobenen, mithin zu verantwortenden Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) vertraut zu machen, und zwar mit dessen § 11 – „Schußwaffengebrauch im Grenzdienst“. Dort hat der Gesetzgeber wie folgt formuliert:

„Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen.“

Ist es vor diesem Hintergrund nicht erstaunlich, was man sich alles nachsagen lassen muss, wenn man auf eine seit über 50 Jahren bestehende Gesetzesvorschrift hinweist? Aber keine Sorge. In Deutschland muss man sich seit den permanenten Verfassungs- und Rechtsbrüchen bei„Energiewende“, „Euro-Rettung“ und in der „Flüchtlingskrise“ keine Gedanken darüber machen, dass geltendes Recht möglicherweise zur Anwendung kommen könnte. Vielleicht von der Eintreibung der Steuern und der GEZ-Gebühren einmal abgesehen.

© Joachim Nikolaus Steinhöfel 2016

Kommentar abgeben

Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kommentare

  1. Ulli Ferley

    Männer wie Sie sollten in die Politik Herr Steinhöfel! Sie reden nicht rum, bringen es kurz und knapp auf dem Punk, haben keine Angst sich den Mund zu verbrennen. Ich bin ein Fan von Ihnen seit ich sie das erste Mal im Fernsehen sah. Machen sie weiter so!!

  2. Reinhard Wehpunkt

    Ihre Analyse der Äußerung von Frau Petry ist absolut zutreffend.
    Doch darum geht es ja gar nicht mehr.
    Die betreffende Aussage ist via Lügenpresse an Millionen von naiven Existenzen kommuniziert worden: ‚AfD will Flüchtlingskinder erschießen‘.
    Dies entspricht dem Wahrheitsgehalt der Behauptung: ‚Akif Pirinci fordert Konzentrationslager für Flüchtlinge‘,
    In diesem Augenblick wurden wieder Millionen dumpfverblödeter Michels auf Linie gebracht. Das ist Sinn und Zweck solcher verlogenen Berichte der Lügenpresse.
    Und derzeit sind diese Pinocchios noch sehr erfolgreich beim Manipulieren der Wirklichkeit.

  3. Friedhelm Meyring

    Hallo Herr Thorsten Thaysen,
    schön dass Sie einigen Hirnen das UZG ein wenig näher gebracht haben.
    Obwohl ich glaube dass der Personenkreis
    den es betrifft nicht verstehen will oder kann.
    Nochmal bei den offenen Grenzen die wir in
    Europa haben ist ein illegaler Grenzübertritt
    ein VERGEHEN und somit ist der Schusswaffengebrauch verboten!!!

  4. Hans Schäfer

    Sehr geehrter Herr Thorsten Thaysen,
    Danke für Ihren Beitrag, ich habe diesen Aufmerksam druch gelsen und für gut befunden.
    Aber die Frage ist doch, nur weil Frau Petry als nicht Jursitin jetzt nicht den ganzen Gesetzestext zitiert, ist die Aussge doch nicht Grundsätzlich falsch?
    Natürich fehlen hier ein paar Zwischenschritte, aber sowas sollten Polizebeamte doch am besten wissen, dafür gibt es eine langjährige Ausbildung.
    Wenn ich als nicht Jurist mit Kunden über Gesetze spreche, zitiere ich nur die Wichtigsten Teile daraus und lasse einige Textzeilen weg, schon alleine weil ich das aus dem Kopf gar nicht kann, dennoch liege ich damit jetzt nicht daneben.

    Was hier aber viel schlimmer ist, durch Wortglauberei jetzt dieser Partei soviel Aufmerksamkeit zu schenken, hätte keiner etwas dazu gesagt, wäre die AFD nicht wieder im Gespräch 😉

  5. Joachim Nikolaus Steinhöfel Autor

    Ich habe auf diese und ähnliche Ausführungen schon zuvor – hier im Kommentarbereich – geantwortet. Die Banalität, das Schusswaffeneinsatz stets ultima ratio ist, darf man als allgemein bekannt voraussetzen. Der „Spiegel“ operiert mit einer Reihe von rechtlich eindeutig unrichtigen Schlussfolgerungen. Was ein Polizeigewerkschaftler an Befindlichkeiten äussert ist gleichfalls irrelevant. Relevant ist der Gesetzestext. Und der gibt die Befugnis, als letztes Mittel, die Schusswaffe zu benutzen. Keiner der Politiker und Journalisten, die sich über alle Massen ereiferten, kannten die Vorschrift, die dies unter bestimmten Voraussetzungen billigt. Jetzt, nachdem ihnen die Kinnlade runtergefallen ist, versuchen sie den Paragrafen umzuinterpretieren. Vergeblich. Es ist im übrigen auch völlig irrelevant, ob die Vorschrift aus der Zeit des Kalten Krieges stammt. Sie ist a) durchaus vernünftig und b) gilt weiterhin. Nicht einmal rot-grün hat sie abgeschafft. Ebensowenig wie die Sektsteuer zum Bau der deutschen Kriegsmarine von Wilhelm II.

  6. Thomas Biegel

    Warum haben Sie denn Satz 2 des §11 Abs. 1 unterschlagen? Er lautet: „Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.“ Es sind allenfalls Warnschüsse möglich.

    Ferner heisst es im §12 (2): „Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.“

    Dies bedeutet, dass ein Angriff oder eine Flucht entsprechend §11(1) vorliegen muss. Selbst dann sind es nur Warnschüsse. Auf einen Menschen, der friedlich eine Grenze überquert, darf nicht geschossen werden. Kein deutsches Gesetz legitimiert dies. vgl. auch die Rechtsprechung des BGH zum Schusswaffengebrauch in der Polizei.

    „Der Vizevorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Jörg Radek, stellt klar: „Kein deutscher Polizist würde auf Flüchtlinge schießen.“ Wer ein solches radikales Vorgehen vorschlage, wolle „offenbar den Rechtsstaat aushebeln und die Polizei instrumentalisieren“.

    Polizisten seien keineswegs per Gesetz dazu verpflichtet, zum Schutz vor illegalem Grenzübertritt „notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch“ zu machen. Radek: „Das ist gesetzlich nicht gedeckt. Waffen dürfen nur zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr eingesetzt werden. Die illegale Einreise von Flüchtlingen zählt dazu nicht.“
    Quelle: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/afd-schusswaffengebrauch-an-den-grenzen-die-rechtslage-a-1075002.html

  7. Geert Aufderhaydn

    @ txxx666:

    Was suchen Sie denn auf der Steinhöfel-Seite? Rückwärtsgang rein und ab zu Claudia!

  8. Ich empfehle Frau Petry und ihren Gesinnungsgenossen rund um Dresden und Freital den (auch schon von Pegida-Frontfrau Tatjana Festerling geforderten) „Säxit“ – dann können sie eine schöne hohe Mauer mit Schießbefehl um ihren Anteil von Deutschland bauen, und dorthin wird sich bestimmt kein Ausländer und auch kein normal denkender Mensch hin verlaufen.
    Sollen die besorgten stolzen Deutschen doch dort im eigenen Saft schmoren, bis es ihnen zu langweilig wird oder bis sie an Inzucht zugrundegehen.

  9. Hans Meier

    Es ist für die Altparteien sehr riskant, die AfD und ihre Veranstaltungen vom Verfassungs-Schutzt beobachten zu lassen.
    Wenn die AfD-Politiker, die AfD-Wähler und sogar die Wahl-Helfer von den Autonomen und linken Schlägergruppen laufend angegriffen werden, dann schneiden sich doch die Linken und die Grünen ins eigene Fleisch, falls der Verfassungs-Schutz diese Kriminellen als Banden observiert, die übergriffig werden und Gewalt ausüben, während die AfD observiert wird.
    Dann fällt doch dem Letzten ganz klar auf, die kommen in organisierten Bus-Reisen, als Demonstranten und reisen oder „fahrn fahrn auf der Autobahn“ deutschlandweit zu Terminen mit Tumulten an, sind schwarz vermummt, mehrheitlich keine salafistischen Frauen, sondern Raufbolde und haben Sorge erkennungsdienstlich erfasst, oder für Straftaten angeklagt zu werden.
    Denn sie sind ganz offensichtlich „Schwarzarbeiter“, die aus millionenschweren Parteikassen, Haushaltsmitteln oder von Finanz-Investoren bezahlt werden, und ganz klar Sozialversicherungs- und Lohn-Steuer-Betrug begehen, weil sie nachweisbar Handgeld für ihre Tätigkeiten erhalten, sogar kostenlos verpflegt und zum Einsatzort gefahren werden, wo sie als „Schrei-Kinder“ brüllen.
    Es findet sogar Beihilfe zum Steuer- und Sozial-Versicherungs-Betrug auf verschiedenen Partei-Ebenen statt, wo Parteimitglieder in ihren Funktionen Gelder verantworten, und eine Rechenschafts-Pflicht zur Verwendung von Millionen-Beträgen besteht.
    Was, wenn der Verfassungs-Schutz die Verfassung wirklich schützt?
    Oder noch schlimmer, wenn etwa die Finanz-Fahndung endlich mal die Mittelzuwendungen für diese „schreienden Schwarzarbeiter“ ermittelt und gegen alle Beteiligten Strafverfahren wegen tatsächlichem Betrug einleitet.
    Bei anderen Steuerbetrügern geht das doch auch, wieso also in diesem Fall Ausnehmen machen, es sind doch Einheimische.
    Es ist dieses Antifa-Demo-Personal, was unter dem Motto „Deutschland du mieses Stück Sch…“ nicht nur Hass auf die Straße bringt, sondern sogar Brandanschläge gegen die AfD feiert.

  10. emarquart

    Empfehle sich mit Begriffen der Verhältnismäßigkeit und Notwehr vertraut zu machen. Die ersten zwei Artikel des GG sind ebenfalls hilfreich. Die BRD hat internationale Gesetze unterschrieben z.B. Genfer Menschenrechtskonvention etc. Nach der Lektüre können wir vielleicht konstruktiv diskutieren, welche Gesetze geändert werden sollen, weil sie zu der jetzigen Flüchtlingssituation nicht mehr passen.

  11. Joachim Nikolaus Steinhöfel Autor

    Sehr geehrter Herr Hamann,

    ich weiss nicht, welche juristische Qualifikation Sie aufweisen, meine kenne ich hingegen. Der BGH hat einen Grenzpolizisten freigesprochen, der auf mit einem Motorrad flüchtende Personen geschossen hat. In der Entscheidung heisst es: „Denn die zwei vom Angeklagten abgegebenen Warnschüsse waren unüberhörbar gewesen. Infolge des schnellen, die Beamten überraschenden Geschehens konnten die Kennzeichen nicht festgestellt werden. Ein Einholen der Flüchtenden mit dem VW-Bully war ausgeschlossen. Zeit, Ort und das auffällige, das eigene Leben aufs Spiel setzende Verhalten (Weil diese trotz der Warnschüsse weiter flüchteten, Anm. JS) der vier jungen Männer rechtfertigte schon objektiv den Verdacht, daß es sich bei ihnen um gefährliche Straftäter, etwa Schmuggler harter Drogen, handelte, jedenfalls aber, daß sie einen besonders schwerwiegenden gesetzwidrigen Grund zur Flucht hatten. Der Angeklagte stand vor der Wahl, die Motorradfahrer unerkannt entkommen zu lassen und dadurch auch anderen Tätern einen Anreiz zu gleichartigem Verhalten zu geben oder aber zu versuchen, durch einen weiteren Schuß das Anhalten zu erzwingen, um die aus den Gesamtumständen gefolgerte erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.“

    Was die jeweilige Person mit dem illegalen Grenzübertritt beabsichtigt, ist keinesfalls klar. Wir wissen, dass auch Pariser Attentäter über die Flüchtlingsroute gekommen sind. Es ist überwiegend wahrscheinlich, das sich darunter auch andere Schwerkriminelle befinden, IS-Sympathisanten usw. Und nur, weil sich diese unter die „Flüchtlinge“ mischen, ist der Sachverhalt nicht von Anfang an, wie sie irreführend zu suggerieren suchen, klar. Die Motorradfahrer aus dem BGH-Fall zB hatten nur Angst um ihren Führerschein. Und trotzdem durfte geschossen werden. Es gibt aktuell viele Experten, die die einschlägigen Vorschriften und die BGH-Entscheidungen kommentieren. Die meisten haben nicht die nach abgeschlossenem Hochschulstudium erlangte Befähigung zum Richteramt erreicht. Und vermuten daher bei sich eine Sachkunde, die tatsächlich fraglich ist.

    Ich schliesse hiermit.

    Gruss
    JS

  12. Ruen Hamann

    Herr Steinhöfel,

    wenn Ihnen die BGH-Entscheidungen zum Schusswaffeneinsatz an der Grenze bekannt sind, dann ist Ihre Aussage, Petry berufe sich lediglich „auf eine seit über 50 Jahren bestehende Gesetzesvorschrift“ entweder wider Besseren Wissens falsch oder aber Sie haben die einschlägige Rechtsauslegung nicht verstanden.

    Denn aus dem UZwG § 11 lässt sich nach diesen Grundsatzentscheidungen explizit NICHT das Recht zum Schusswaffeneinsatz gegen Menschen ableiten, die lediglich einen illegalen Grenzübertritt unternehmen/anstreben. Bedingung für den Gebrauch der Schusswaffe ist auch hier die unmittelbare Gefährdung.

  13. Joachim Nikolaus Steinhöfel Autor

    Mir ist sowohl das Urteil als auch die Schreibwaise von Leien bekannt.