Maßgebliche Vertreter der im Bundestag vertretenen Parteien sind sich seit langem einig. Die Vorsitzende der AfD, Frauke Petry, habe sich „politisch vollends verirrt“ (Thomas Oppermann, SPD) und wandele mit ihrer Forderung, im Extremfall den illegalen Grenzübertritt nach Deutschland auch mit dem Einsatz von Schusswaffen zu verhindern, auf den Spuren des Staatsratsvorsitzenden der DDR, Erich Honecker. Grünen-Fraktionschefin Katrin Göring-Eckardt erklärte: „Frauke Petry offenbart die hässliche Fratze der AfD.“ Es zeige sich, dass die AfD eine zutiefst rassistische, diskriminierende und menschenverachtende Partei sei. Was man von zur Pädophilie neigenden Grünen ja nicht sagen kann.
Der stellvertretende Vorsitzende der Linksfraktion, Jan Korte, dessen Gesinnungsgenossen an der innerdeutschen Grenze Hunderte von „Republikflüchtlingen“ liquidiert haben, nannte die Aussagen der AfD-Vorsitzenden „inhuman, verroht und antidemokratisch“.
„Die Frau ist offensichtlich geisteskrank“, meint der Vorsitzende der Union der Opferverbände Kommunistischer Gewaltherrschaft (UOKG), Dieter Dombrowski. Der ehemalige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse (SPD) sagte schließlich: „Das ist eine gespenstische Äußerung und zeigt, zu welcher entmenschlichten Politik die AfD bereit wäre, wenn sie an die Macht käme.“ Vizekanzler Gabriel trat für eine Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz ein. Die Partei müsse zudem von TV-Runden ausgeschlossen werden.
Dass die publizierte Meinung in die selbe Richtung trompetet, darf ich nur colorandi causa anmerken. Ebenso, dass es die AfD ohne Angela Merkels „Euro-Rettungs“-, und „Flüchtlingspolitik“ vermutlich gar nicht geben würde. Jedenfalls nicht als demnächst wohl drittstärkste Kraft im Parteienspektrum.
Den oben zitierten Lichtgestalten des deutschen Politikbetriebes möchte ich vorschlagen, sich auf die Website des Bundesjustizministers zu begeben und sich mit dem seit 1961 gültigen und damit von CDU, CSU, SPD, FDP und Grünen entweder erlassenen oder nicht aufgehobenen, mithin zu verantwortenden Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) vertraut zu machen, und zwar mit dessen § 11 – „Schußwaffengebrauch im Grenzdienst“. Dort hat der Gesetzgeber wie folgt formuliert:
„Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen.“
Ist es vor diesem Hintergrund nicht erstaunlich, was man sich alles nachsagen lassen muss, wenn man auf eine seit über 50 Jahren bestehende Gesetzesvorschrift hinweist? Aber keine Sorge. In Deutschland muss man sich seit den permanenten Verfassungs- und Rechtsbrüchen bei„Energiewende“, „Euro-Rettung“ und in der „Flüchtlingskrise“ keine Gedanken darüber machen, dass geltendes Recht möglicherweise zur Anwendung kommen könnte. Vielleicht von der Eintreibung der Steuern und der GEZ-Gebühren einmal abgesehen.
© Joachim Nikolaus Steinhöfel 2016
Es besteht ein großer Unterschied zw.
„die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen.“
und dem Vorhaben der AfD-Vorsitzenden, den Grenzübertritt in Richtung Deutschland mittels Schießbefehl zu vereiteln.
Das UZwG hat Kraft nur auf deutschem Hoheitsgebiet, der Grenzverletzer muss erst deutsches Hoheitsgebiet betreten haben, ehe er Handlungen begehen kann, die einen Schusswaffeneinsatz rechtfertigen. D.h., er muss sich *danach* den Weisungen der Grenzbeamten fügen. Der Grenzübertritt selbst kann so nicht verhindert werden. Aber genau das schwebt der Petry vor:
MM: Was passiert, wenn ein Flüchtling über den Zaun klettert?
Petry: Dann muss die Polizei den Flüchtling daran hindern, dass er deutschen Boden betritt.
MM: Und wenn er es trotzdem tut?
Petry: Sie wollen mich schon wieder in eine bestimmte Richtung treiben.
MM: Noch mal: Wie soll ein Grenzpolizist in diesem Fall reagieren?
Petry: Er muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen. So steht es im Gesetz.
In der Kürze liegt die Würze … Danke“
http://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/DE_Gewerkschaft-der-Polizei-GdP-weist-Petry-Aeusserung-scharf-zurueck
Offensichtlich ist dieser GdP-Vize sich über die geltende Rechtslage nicht im klaren. Aber was kann man von einer Gewerkschaft unter dem Dach des DGB anderes erwarten.
https://mobile.twitter.com/alexfischer/status/693682401420120065
Warum kann die Tagesschau behaupten, dass die Gesetzeslage die Aussage von Frau Petry nicht hergibt. Sind wir schon soweit, dass man, wie im Koran, immer eine passende Sure findet?
natürlich schusswaffen das ist an anderen grenzen völlig normal bei illegaler gewaltsamer einreise
Wunderbar bissig, Herr Steinhoefel,
das Land braucht mehr Menschen wie Sie, Nicolas Fest und Michael Klonovsky.
Grüsse aus einem verelendeten Bundesland
Immer wieder gerne gelesen Ihre Newsletter.
ALLES GESAGT!!!!!
Lieber Herr Thaysen,
zwei kurze Anmerkungen. 1. „weil Flüchtlinge bisher unbewaffnet waren“ schreiben Sie. Woher wissen Sie das? Besteht für diese Annahme auch nur eine geringfügige Wahrscheinlichkeit? Nicht nur, weil Hunderttausende völlig unkontrolliert die Grenze überschritten haben. Oder weil Sie dies am 09.01.2016 bei spiegel online nachlesen konnten: „Der IS-Sympathisant, der am Donnerstag beim Angriff auf zwei Polizisten in Paris erschossen wurde, wohnte in einer Asylbewerberunterkunft in Recklinghausen.“ Oder in der „Welt“ vom 15.11.2015: „Einer der Attentäter, die sich vor dem Stade de France in die Luft sprengten, kam über die Balkanroute nach Paris. Sein Weg lässt sich von Griechenland über Serbien und Österreich nachvollziehen.“ 2. § 11 UZwG bezieht sich auf den Schusswaffengebrauch im Grenzdienst, § 10 nicht. § 10 ist daher im vorliegenden Kontext irrelevant. Ihre Auslegung von § 11 UZwG halte ich für fernliegend. Man darf, als ultima ratio selbstverständlich, schiessen, wenn sich jemand weigert, anzuhalten („…sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden…“) ODER um ihn ODER um seine Beförderungsmittel oder Gegenstände zu kontrollieren. Bereits die Weigerung, sich kontrollieren zu lassen darf mit der Schusswaffe geahndet werden, wenn alles andere nichts fruchtet. Der illegale Grenzübertritt aber nicht, wenn die Person vorher aufgefordert wird, anzuhalten? Ich sehe keine Grundlage für ihre mehr als widersprüchliche Auslegung des Gesetzes, die im übrigen dem Verhältnismässigkeitsprinzip Hohn spricht.
jetzt werden wieder schön die Tatsachen verdreht ! Frau Petry hat das niemals so gesagt !
Sensationell, offenbart es genau die Doppelzüngigkeit derer, die der Menschen so überdrüssig sind.
Streiche Deutschland und setzte Germania Paradoxa
Sehr geehrter Herr Kollege Steinhöfel,
Die Aussage von Frau Petry entspricht nicht geltendem Recht:
Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Schusswaffeneinsatz im Grenzdienst erfolgt (§ 11 UZwG) oder in übrigen Fällen erfolgt (§ 10 UZwG).
Letztgenannte Vorschrift ist im Fall einer Straftat wegen unerlaubter Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) zu prüfen. Ein Schusswaffeneinsatz wäre dann möglich, wenn es sich um ein Verbrechen handeln würde (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a) UZwG) oder die Tat unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen würde (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 b) UZwG). Letzteres ist schon deswegen nicht der Fall, weil Flüchtlinge bisher unbewaffnet waren. Es handelt sich bei der illegalen Einreise aber auch nicht, um ein Verbrechen, sondern ein Vergehen, weil die Tat nicht im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 12 Abs. 1 StGB). Vielmehr beträgt die Höchststrafe ein Jahr (§ 95 Abs. 1 AufenthG). Damit scheidet ein Schusswaffeneinsatz wegen illegaler Einreise nach bisheriger Sachlage aus. Der bloße Grenzübertritt darf also nicht durch Schusswaffeneinsatz verhindert werden.
Der Schusswaffeneinsatz im Grenzdienst (§ 11 UZwG) ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn Personen der wiederholten Weisung zu halten, nicht nachgekommen sind und sich durch Flucht der Festnahme entziehen wollen (§ 11 Abs. 1 UZwG). Dabei dürfen Schusswaffen nur eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen (§ 12 UZwG). Die Norm zielt darauf ab, dass Personen stehen bleiben, um eine Kontrolle der Personen zu ermöglichen. Sie dient gerade nicht dazu, einen illegalen Grenzübertritt unmittelbar zu verhindern.
Frau Petry hat laut Mannheimer Morgen folgende Aussage getroffen: „Er muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen. So steht es im Gesetz.“
Die Verhinderung des illegalen Grenzübertritts rechtfertigt aber keinen Schusswaffeneinsatz (s.o.). Schusswaffeneinsatz könnte überhaupt nur gerechtfertigt sein, wenn Flüchtlinge nach erfolgtem Grenzübertritt sich einer Kontrolle entziehen wollen.
Die Aussage von Frau Petry entspricht so wie sie laut Mannheimer Morgen getroffen wurde nicht der geltenden Rechtslage. Sie versucht folgendes Bild zu suggerieren: An der Grenze steht die bewaffnete Bundespolizei, die Flüchtlinge vor der Grenze auffordert stehen zu bleiben und dies durch Warnschüsse oder auch Schüsse auf Personen durchsetzt. Solche Vorstellungen haben viele ihrer Anhänger. Aber ein solches Vorgehen entspricht eben nicht der geltenden Rechtslage.
Herrlich, da bin absolut ihrer Meinung.