Luftlokführer auf Erpresserkurs

Die kleine Pilotengewerkschaft VC will zeigen, wie man die Interessen einer Minderheit gegen einen erpressbaren Gegner durchsetzt. Damit sie dann noch besser in der Lage ist, die Lufthansa, deren Kunden und die Wirtschaft zu nötigen. Die Bahn hat sich 2008 von der GDL vorführen lassen. Und drohte damals mit Entlassungen und Preiserhöhungen. Die damaligen Streiks haben erhebliche Schäden und Behinderungen verursacht. Jetzt ziehen die Luftlokführer nach. Eine moderne Industriegesellschaft kann es sich aber nicht erlauben, erpressbar zu sein. 1981, kurz nach dem Amtsantritts Ronald Reagans, traten die beim Staat angestellten Fluglotsen in einen illegalen Streik. Reagan gab ihnen 48 Stunden, um an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren oder entlassen zu werden. Gerichte verhängten Millionenstrafen gegen die Gewerkschaften, Soldaten regelten den Flugverkehr. Der Streik kollabierte in Rekordzeit. Ähnliche Stärke und Entschlußkraft zeigte Margaret Thatcher Mitte der 80er beim Bergarbeiterstreik in England. Der Streik wurde ergebnislos abgebrochen, die Gewerkschaften waren nachhaltig geschwächt. Ein wirtschaftlicher Aufschwung folgte in beiden Ländern. Thatcher sprach von einer Lektion, die niemand vergessen sollte. Eine Lektion, die den deutschen Gewerkschaften erst noch erteilt werden muß.

Gewisse Ähnlichkeiten mit dem Text aus Januar 2008 zum GDL-Streik sind nicht von der Hand zu weisen.

© Joachim Nikolaus Steinhöfel 2010

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Kommentare

  1. Wolfgang Höfft (Rechtsanwalt)

    Werter Joachim Nikolaus Steinhöfel,

    Ihre Kritik an der streikweisen Erpressung ist bis zum letzten i-Tüpfelchen perfekt und durch das Gesetz gedeckt. Das Sie darin in vollem Umfang auf dem Boden des Gesetzes einschließlich des Grundgesetzes stehen, wird allerdings in den Medien solidarisch verschwiegen und von der Justiz planvoll tabuisiert, ja gar in unverblümtes Unrecht verkehrt wird.

    Das Streikunrecht, sekundiert von staatlichem Unrecht in Gestalt von Rechtsbeugung (§ 339 StGB), ist nach dem in Deutschland geltenden Gesetz auf vielerlei Weise justitiabel – ohne daß die rechtsstaatlichen Möglichkeiten rechtsförmlicher Wiederherstellung des Rechts genutzt werden. Im Intersse der Beendigung des Streikunwesens wäre es wünschenswert, wenn die Berechtigten ihre Rechte kennen und ausüben würden. Die einschlägigen Gesetze stehen ausnahmslos in authentischer Textfassung im Internet, meist auf der Basis der Gesetzesdatenbank der Juris GmbH, zur Verfügung. Ich fasse die komplexe Rechtslage kurz zusammen:

    I.
    Überblick
    über
    das Unrecht des Arbeitskampfes
    und über
    das Unrecht der Arbeitskampfförderung
    durch
    Justiz, Rechtslehre, Ordnungsbehörden,
    Steuerfiskus und Sozialversicherung

    Das Vermögensdelikt Erpressung

    ist die Strafbewehrung eines doppelten Grundrechtsschutzes (§ 253 IV StGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG). Nebenfolge einer Verurteilung ist die Einziehung des Vermögens des Täters, § 256 Abs. 2 StGB, § 43 a Abs. 1 StGB.

    Streik, Erpressung im besonders schweren Fall (§ 253 IV StGB),

    richtet sich auf mehr Geld, das die erpreßten Unternehmen nach den erpreßten Tarifverträgen teils (und bei Erhalt ihres Personalbestandes) über Preiserhöhungen und teils durch Umverteilung von Gehältern betriebsbedingt zu Entlassender aufbringen sollen. Preiserhöhungen, die aus der jährlich wiederholten Gehaltsanhebung in etwa 50.000 Entgelttarifverträgen resultieren, verursachen eine ständige Inflation, die sämtliche Rücklagen einschließlich der in der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge gebildeten – in Höhe der Inflationsrate entwertet.

    Erpressung/ Streik

    ist ein Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vgl. BVerfGE 2, 1, RN 38, Streik verletzt Art. 2 Abs. 1 GG (Vertragsfreiheit) undArt. 14 GG , Art 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Eigentum, zugleich Menschenrecht der Europäischen Menschrechtskonvention – EMRK). Der Schutz dieser Grundrechte ist strafbewehrt durch § 253 StGB. Ein Recht zu streiken wäre mithin die Rechtsmacht, Recht zu verletzen – rechtlich ein Paradoxon.

    Organisatoren kollektiver Banden-Erpressung

    sind wegen ihres Kampfes gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, sprich gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Menschenrechte (vgl. BVerfGE 2, 1 – RN 38), verfassungsrechtlich verboten und vereinsrechtlich als verfassungswidrige und kriminelle Vereinigungen aufzulösen (§ 3 VereinsG, § 16 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG) – unter Verurteilung ihrer Mitglieder (zu denen bei ver.di auch Richter und Staatsanwälte gehören!) nach § 129 StGB.

    Eine „verbotene Vereinigung“ kann keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben: daran scheitern die Mitgliedschaften aller vermeintlichen Gewerkschaftsmitglieder, alle Tarifverträge und die Möglichkeit einer Funktionsfähigkeit einer Tarifautonomie durch erpreßte Tarifverträge.

    Als strafrechtswidrige Vereinigungen sind Gewerkschaften nach Art.9 Abs. 2 GG verboten. Dies Verbot ist ein rechtshindernder Einwand gegen eine wie auch immer gestaltete Rechtspersönlichkeit der Gewerkschaft. Es verhindert deren Rechtsfähigkeit. Und damit deren Geschäftsfähigkeit. Rechtsgeschäfte Geschäftsunfähiger sind gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Das gilt für die Abgabe eines Vertragsangebots ebenso wie für die Annahme eines Vertragsangebots. Mithin handelt es sich bei jedem Tarifvertrag in Wahrheit um die Ruine eines erloschenen Vertragsangebots. Denn ein von der Gewerkschaft nicht angenommenes Vertragsangebot der Arbeitgeberseite erlischt, § 146 BGB. (Die Beachtung des durch Art. 9 Abs. 2 GG ausgesprochenen Verbots ist, ohne daß es hierzu der vorherigen Einholung einer Entscheidung des BVerfG (Art. 100 GG) zur Nichtigkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 16 VereinsG bedarf, geboten. Art. 100 GG bestimmt ein Verwerfungsmonopol des BVerfG nur für einfaches Recht, das nicht grundgesetzkonform ist, nicht aber für Verfassungsrecht, dem einfaches Recht widerspricht. Die Geltung von Verfassungsrecht als dem ranghöheren Recht steht nicht unter der Bedingung der Vereinbarkeit mit einfachem Recht. Der einfache Gesetzgeber kann Verfassungsrecht nicht außer Kraft setzen.)

    Durch Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) an ihren eigenen Mitgliedern

    gewinnen Gewerkschaften die Mittel, die ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden: die Mitgliedsbeiträge. Mitglieder werden zur Beitragszahlung und zum Mittun bei kollektiven Erpressungen (Arbeitskämpfen) gewonnen mit der illusorischen Erwartung, dadurch ihren Wohlstand zu mehren. Statt dieses auf diesem Wege unerreichbaren Ziels erreichen sie den Wegfall von Arbeitsplätzen und über die Lohn-Preis-Spirale die Entwertung ihres Geldvermögens einschließlich des in der gesetzlichen Rentenversicherung angesparten Geldvermögens.

    Streikende und Streikveranstalter

    werden von Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden, deren Leiter über die politische Ämterpatronage von der Politik ausgewählt und gelenkt werden, über das externe und interne Weisungsrecht (§ 147 GVG bzw. § 146 GVG) in verbrecherischer Weise vor Strafverfolgung und vor Verbot und Auflösung (§ 3 VereinsG, § 16 VereinsG) geschützt (§ 339 StGB: zum Begriff „Verbrechen“ siehe § 12 StGB). Die strafrechtliche Verantwortung des Recht beugenden Staatsanwalts für sein Verhalten wird nicht dadurch ausgeräumt, daß er – was die Regel sein dürfte – die Tat in Ausführung einer Weisung des Vorgesetzten begeht, § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG.

    Durch das Lehren eines Streikrechts

    werben Hochschullehrer für die Verletzung von strafbewehrten (§ 253 StGB) Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG), mißbrauchen so ihre Lehrfreiheit zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und verwirken dadurch das Grundrecht der Lehrfreiheit (Art. 18 GG).

    Durch das Verbreiten des Märchens vom Streikrecht

    werben Redakteure deutscher Medien für die Verletzung von strafbewehrten (§ 253 StGB) Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG), mißbrauchen so ihre Pressefreiheit zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und verwirken dadurch das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 18 GG).

    Bundestag sowie Regierungen von Bund und Ländern fördern

    diesen akademischen und journalistischen Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, indem sie (als die einzigen gesetzlich Antragsberechtigten) davon absehen, beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verwirkung der Lehrfreiheit bzw. Pressefreiheit zu beantragen (§ 36 BVerfGG). 184 von 622 der Abgeordneten des Bundestages (= 29,6 %), die darüber zu befinden haben würden, gehören selbst einer (nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen!) Gewerkschaft an.

    Durch Verfolgungsweigerung

    von Erpressung sowie Mitgliedschaft in Erpressersyndikaten erfüllen Staatsanwälte den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB).

    Weigerung des Eingreifens nach § 3 VereinsG, § 16 VereinsG

    ist auf Seiten der Ordnungsbehörde (Bundesinnenminister) Rechtsbeugung (§ 339 StGB).

    Durch Verfolgungsweigerung

    gegenüber staatsanwaltlicher Rechtsbeugung durch Verfolgungszurückhaltung gegenüber Erpressung und Mitgliedschaft in Erpressersyndikaten erfüllen die dafür zuständigen Staatsanwälte wiederum den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB).

    Die judikative Annahme eines Arbeitskampfrechts

    durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts und durch BVerfGE 84, 212 war Rechtsbeugung (§ 339 StGB) zum Nachteil der dadurch Geschädigten und rechtfertigte die richterdienstrechtliche Entfernung der involvierten Richter aus dem Dienst (§ 64 DRiG). Die ein Arbeitskampfrecht erkennenden Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und des Bundesverfassungsgerichts beugen Recht bis auf den heutigen Tag.

    Der Staat läßt Schadenersatzanspruche gegen Gewerkschaften in Milliardenhöhe verfallen:

    Gegenüber Beschäftigten, die infolge von Arbeitskämpfen ihre Arbeitsplätze verlieren, haften die Verursacher auf Kompensation (Schadenersatz). Soweit die Bundesagentur für Arbeit mit Lohnersatzleistungen dafür eintritt, gehen Schadeneratzanspruche wegen Verlusts des Arbeitsplatzes, die gegen die Gewerkschaft und die Streikenden bestehen, auf die Versicherung, d. i. die Bundesagentur für Arbeit (BA) über, § 116 SGB X. Die BA ist verpflichtet, die übergegangenen Ansprüche gegen die Gewerkschaften und streikbeteiligte Mitglieder gesamtschuldnerisch geltend zu machen, läßt diese Ansprüche jedoch routinemäßig verfallen. Denn der Verwaltungsrat der BA ist mehrheitlich mit Gewerkschaftsangehörigen besetzt, sodaß die Gewerkschaften darüber bestimmen, ob die BA Rechtsansprüche gegen die Gewerkschaften geltend macht oder nicht.

    Der Steuerfiskus fördert Erpressersyndikate (Gewerkschaften) rechtswidrig durch Steuervergünstigen:

    Kriminelle Vereinigungen im Sinne Art. 9 Abs. 2 GG, die als „Gewerkschaft“ auftreten, behandelt der Fiskus als Berufsverbände. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG und die Mitgliedsbeiträge bei ihren Mitgliedern als Werbungskosten.

    Der Staat verstößt durch die Förderung der beschäftigungs- und wirtschaftsfeindlichen Tarifpolitik der Erpressersyndikate

    gegen das Wachstumsförderungsgebot des § 1 StabG: § 1 StabG gebietet der Politik, im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen. Hiergegen verstößt die Politik, indem sie mit dem Arbeitskampfwesen (Tarifautonomie) ein Verfahren zur offensiven Reduzierung von Beschäftigung und Wirtschaftsleistung schützt und fördert.

    II.
    Streik ist immer Erpressung

    „Streik ist immer Erpressung“ wird Markus Siebers (44), Tarifvorstand der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) und Leiter der Verhandlungen der Fluglotsen und Vorfeld-Kontrolleure, von SPIEGEL ONLINE zum Streik am Frankfurter Flughafen 2012 zitiert.

    Er hat recht § 253 StGB schützt zwei Grundrechts-Güter, nämlich die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die die Erpressung mittels Beugung des rechtsgeschäftlichen Willens der Unternehmer verletzt, und das Eigentum, Art. 14 GG, das die Erpressung – z. B. mittels Einsparung von Arbeitsplätzen zwecks Disposition über die Arbeitseinkommen der Arbeitnehmer (BVerfGE 31, 229 [239]; 40, 65 [83 f.]), die aus Gründen der Tariferhöhung ihre Arbeitsplätze verlieren – verletzt.

    Eigentum im Sinne des Art. 14 GG umfaßt (weiter als das Sacheigentum des BGB) alle vermögenswerten Güter, darunter schuldrechtliche Ansprüche auf Geldzahlung, denen die Aufgabe zukommt, „die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen“ (BVerfGE 31, 229 [239]; 40, 65 [83 f.]). Darunter fallen z. B. auch Gehaltsansprüche, die zur Deckung des Lebensunterhalts ihres Beziehers dienen (BVerfGE 42, 263, 292f [RN 117]).

    Die Strafbarkeit des Streiks als Erpressung ist nur selten öffentlich in Erinnerung gerufen geworden, z. B. 2007 durch Margret Suckale(damals Personalvorstand der Bahn, heute Präsidentin des BAVC), die die WELT während des GDL-Streiks mit den Worten zitierte „Wir lassen uns mit Streiks nicht erpressen“, durch Helmut Schmidt, der einen Beitrag über einen Streik im öffentlichen Dienst 2003 für DIE ZEIT unter die Überschrift setzte: „Wider die Erpressung“ – und last but not least durch Otto Rudolf Kissel, der daran denkt in seinem Arbeitskampfrecht (§ 34, Randnummer 21).

    Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel, von 1981 – 31.01.1994 Präsident des Bundesarbeitsgerichts und Vorsitzender des für das angebliche Arbeitskampfrecht zuständigen Ersten Senats, sagt in seinem Standardwerk „Arbeitskampfrecht“,
    es „dränge“ sich „beim Streik der Gedanke auf an den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB), der es unter Strafe stellt“, wenn jemand mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung nötigt, die dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB) (Otto Rudolf Kissel, Arbeitskampfrecht, München 2002, § 34, Randnummer 21).

    Daß Streiks, die bis RGSt 21, 114 (1890), der höchstrichterlichen Bewertung des Streiks als Erpressung, angeklagt (und abgeurteilt) worden waren, seither nicht mehr angeklagt werden, mag die Vermutung nahelegen, daß Streikteilnahme ihre Strafbarkeit verloren haben müsse. So ist es aber nicht. Der abrupte Abbruch der Verfolgung streikweiser Erpressung war politisch bedingt: die wahltaktische Schonung des gewerkschaftlichen und gewerkschaftsnahen Wählerpotentials.

    Gewerkschaften, die für ihre Mitglieder – entgegen dem Gesetz – ein Streikrecht reklamieren, wuchsen bereits im Kaiserreich zu einem beachtlichen, für die politischen Parteien zunehmend interessanteren, Wählerpotential heran – und das sogar während das Sozialistengesetz galt: 1878 – 1890.

    Aktive Gewerkschaftsmitglieder, nämlich 5,1 Millionen oder 14 % der abhängig Beschäftigten im Jahre 2010 (iw-Gewerkschaftsspiegel Nr. 1 vom 24.02.2012), stellen in der heutigen Bundesrepublik Deutschland etwa ein Zwölftel der 62,2 Millionen Wahlberechtigten (im Jahre 2009).

    Sozialdemokraten – denen das Streiken als Ausdruck proletarischen Behauptungswillens immer wichtig war – stellten 1914 die stärkste Fraktion im deutschen Reichstag. Während Bismarck noch meinte, durch das von 1878 bis 1890 befristet geltende Sozialistengesetz die Sozialisten als politische Kraft marginalisieren zu können, erwies sich bereits während dieses politischen Experiments deren Denken als politisch relevante Größe, die im politischen Kalkül Gewicht hatte.

    Ein Vorgehen der Staatsanwaltschaften gegen – heute – 5 Millionen potentieller Wähler wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit nach § 129 StGBund Streikteilnahme nach § 253 StGB würde – heute – von denen, die Gewerkschaften mit Arbeitnehmerrechten assoziieren, als „Angriff auf Arbeitnehmerrechte“ wahrgenommen und würde diejenigen Politiker, denen dies strafprozessuale Vorgehen politisch zuzuordnen ist, Wählerstimmen kosten.

    Über Ämterpatronage und Anweisung an die Staatsanwälte (internes Weisungsrecht: § 146 GVG; externes Weisungsrecht: § 147 GVG) setzen selbst bürgerlich-liberale Parteien in den Verfolgungsbehörden Verfolgungszurückhaltung gegenüber Gewerkschaftlern in Bezug auf § 129 StGBund § 253 StGB durch.

    Nach hinreichender Publizität dieser Fakten – die den meisten so im Detail gar nicht bewußt sind – wäre unter dem Druck einer unterrichteten und engagierten Öffentlichkeit eine Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse in Justiz und Ordnungsrecht durchaus denkbar, was im Erfolgsfall darauf hinausliefe, daß die „Kultur“ des „Arbeitskampfrechts“ geschleift würde.

    Was der Druck einer engagierte Öffentlichkeit gegen Justizunrecht erfolgreich ausrichten kann, haben wir an dem Fall Gustl Mollath beobachten können, der nach dem Insitieren einer rührigen Internetgemeinde und dem sehr konsequenten Einsatz seines Verteidigers RA Strate seine 7-jährige, gerichtlich unbefristeet angeordnete, Freiheitsberaubung im Rahmen der Wiederaufnahme seines ursprünglichen Strafverfahrens aus der forensischen Psychiatrie endgültig in die Freiheit entlassen werden konnte.

    Mit freundlichen Grüßen
    Wolfgang Höfft

  2. Patient

    Erpresser sind dann aber auch die Ärzte an Kliniken. Der Marburger Bund will streiken, weil die Ärzte extrem mehr prozentual Cash wollen als andere Krankenhausmitarbeiter. Meine Meinung: Pfui Ärzte!

  3. Paul

    @ heplev

    „Wenn ich finde, dass der Markt und seine beteiligten solche Sachen regeln sollten, dann dürfte der Staat hier nicht eingreifen.“

    Nein, das wäre Anarchie.
    Vergessen wir mal das Streikrecht. Der Staat hat Verträge durchzusetzen, die natürlich auf einen freien Markt beschlossen werden (sollten!)

    Streikrechte sind Hindernisse für einen freien Markt. So etwas soll jeder Arbeitnehmer mit seinem Chef selbst ausmachen und inwiefern man das vertraglich erlauben will. Cockpit und Gewerkschaften sind zwar politisch legitim, aber nichts weiter als Erpresserbanden. Genauso wie Arbeitgeberverbände, die sich Subventionen abgreifen.

    Ein hartes Durchgreifen, wie es schon Thatcher getan hat, wäre absolut legitim und richtig.

  4. crackerjack

    Den Lufthansa Piloten geht es darum dass viele in „Tochter“ Gesellschaften (Schlecker läßt grüßen),ausgegliedert werden sollen um Löhnedumping zu ermöglichen. Diejenigen die täglich Verantwortung für tausende Menschen übernehmen gehören nicht in Neo-Liberalen Pseudo Firmen abgeschoben. Ich als Reisender unterstütze sie voll. Will die Lufthansa sparen,dann nicht in sicherheits relevante Bereiche. Unproblematisch wäre eine Auslagerungsgesellschaft für den Vorstand und obere Management um Gratifikation, Boni, Aktienoption, Dienstwagenprivileg, Rentenabkommen und Spesenexzesse abzuschaffen.

  5. im falle der lufthansa schießen sich die piloten ins eigene knie, denn sie ruinieren nicht nur die eigene firma, sondern stärken auch die konkurrenz. es dürfte klar sein, dass im nächsten jahr der ein oder andere sichere pilotenjob bei der lufthansa nicht mehr existieren wird. es war ein fehler der vc, sich die bahner als vorbild zu nehmen. die herren gewerkschafter werden schon merken, dass die lufthansa im gegensatz zur bahn kein monopol hat – der streik wird ins lehre laufen. außer spesen nichts gewesen.

  6. Ich persönlich benutze die LH schon seit Jahren nicht mehr. Und auch nicht die mit ihr verquickte Air Canada. Deren Gehabe ist unerträglich, und da ich auch auf den Preis achte, achten muss, er ist weit über dem Limit, ohne dafür wirklich mehr zu bieten, weiche ich eben aus.

    Generell bin ich ein Feind der Gewerkschaften, mag in meiner Mentalität begründet sein, ich vertrete mich lieber selbst, als mich von jemandem vertreten zu lassen. Und solange Gewerkschaftsbosse sich von den Mitgliedsbeiträgen in Limousinen herumkutschieren lassen erscheinen mir die Mitglieder eh etwas…ääh, unterbelichtet, das zu finanzieren.

    Streik einer privilegierten Erpressergruppe also. Nun, dann wird eben alles kaputt gestreikt. In die Pleite gestreikt. Ich bin da völlig emotionslos.

    Warten wir mal ab: Sich ausweitende Wirtschaftskrise, weniger Passagieraufkommen, der Staat kann ja nun nicht alles bezuschussen und schon ist die Lufthansa Geschichte!

    Wetten dass?

  7. Wenn ich finde, dass der Markt und seine beteiligten solche Sachen regeln sollten, dann dürfte der Staat hier nicht eingreifen.
    Notfalls müsste die Lufthansa sagen, dass sie ihre Dienste einstellt. Mal sehen, was die übrigen Beschäftigten dann ihren Luftlokführern erzählen. Oder wäre das auch wieder Erpressung?